Lieferschwelle
Lieferschwelle 10.000 Euro: eine Summe für alle EU-Länder
Die Lieferschwelle von 10.000 Euro gilt nicht je Land, sondern als eine Summe über alle anderen EU-Staaten: § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG spricht von einem Gesamtbetrag, der „insgesamt 10 000 Euro“ nicht überschreiten darf. Sie zählen also Österreich, Frankreich und alle übrigen Bestimmungsländer zusammen. Der Umsatz, mit dem Sie die Grenze überschreiten, ist bereits im Bestimmungsland steuerbar.
In der Software: Jahresabschluss.io führt die doppelte Buchführung nach SKR03 oder SKR04: Belege, Bankumsätze und Rechnungen werden laufend verbucht; die KI kontiert und bucht eindeutige Vorgänge innerhalb Ihrer Freigaben selbst.
Stand: 2026-11-06
Je Land oder EU-weit: was der Wortlaut sagt
Der verbreitete Irrtum „10.000 Euro pro Land“ hat eine Herkunft. Bis zum 30. Juni 2021 knüpfte § 3c UStG an die Lieferungen „in einen Mitgliedstaat“ an, und für jedes Bestimmungsland galt eine eigene Lieferschwelle. Der heutige Text nennt dagegen einen einzigen Gesamtbetrag für die Umsätze in andere Mitgliedstaaten.
Ein Händler mit 6.000 € Nettoumsatz nach Österreich und 5.000 € nach Frankreich hat die Schwelle deshalb überschritten, obwohl kein einzelnes Land 10.000 € erreicht. Inlandsumsätze spielen dabei keine Rolle: Die Summe erfasst nur Empfänger in anderen Mitgliedstaaten.
Das Wort Lieferschwelle steht seit der Neufassung nicht mehr im Gesetz. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass spricht von der Umsatzschwelle. Im Alltag ist das alte Wort geblieben, darum verwendet es auch diese Seite.
Vier Voraussetzungen, die zusammen erfüllt sein müssen
- Ansässigkeit: Sitz, Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte liegen in nur einem Mitgliedstaat. Wer zusätzlich in einem zweiten Mitgliedstaat eine Betriebsstätte hat, kann die Ausnahme nicht nutzen.
- Umsatzart: Gezählt werden innergemeinschaftliche Fernverkäufe und die in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG genannten sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten.
- Vorjahr: Der Gesamtbetrag hat im vorangegangenen Kalenderjahr 10.000 € nicht überschritten.
- Laufendes Jahr: Der Gesamtbetrag überschreitet im laufenden Kalenderjahr 10.000 € nicht. Genau 10.000,00 € sind also noch unschädlich, erst mehr als 10.000 € lösen die Folge aus.
Fehlt bei einem innergemeinschaftlichen Fernverkauf eine Voraussetzung der Ausnahme, gilt § 3c Abs. 1 UStG: Ort der Lieferung ist das Bestimmungsland. Sind alle Voraussetzungen erfüllt und haben Sie nicht auf die Ausnahme verzichtet, bleibt es beim Ort nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG, also beim Beginn der Versendung. Bei Versand aus Deutschland gelten dann die deutschen Umsatzsteuervorschriften.
Was in die Summe gehört und was nicht
Nicht jeder EU-Umsatz zählt, und nicht jede Dienstleistung
| Umsatz | Zählt mit? | Grund |
|---|---|---|
| Versand an Privatpersonen in anderen EU-Staaten | Ja | Innergemeinschaftlicher Fernverkauf, § 3c Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG |
| Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen, auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen an Privatpersonen in anderen EU-Staaten | Ja | § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG, ausdrücklich in § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG genannt |
| Andere sonstige Leistungen, etwa Beratung | Nein | Nicht in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG genannt |
| Lieferungen an Unternehmer mit USt-IdNr. | Nein | Regelmäßig innergemeinschaftliche Lieferung, kein Fernverkauf |
| Verkäufe innerhalb Deutschlands | Nein | Keine Empfänger in anderen Mitgliedstaaten |
| Versand in Drittländer | Nein | Kein innergemeinschaftlicher Fernverkauf |
| Neue Fahrzeuge, montiert gelieferte Ware, Differenzbesteuerung | Nein | § 3c Abs. 5 Satz 1 UStG nimmt sie aus |
| Versandkosten, die Sie dem Kunden berechnen | Ja | Teil des Entgelts, § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG |
| Umsatzsteuer | Nein | Das Entgelt versteht sich ohne Umsatzsteuer, § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG |
Beispiel: der Verkauf, mit dem die Schwelle kippt
Kalenderjahr 2026; im Vorjahr lag die Summe bei 7.800 €; eine GmbH mit Sitz und Lager nur in Deutschland
Bis zum 11. September stehen 9.640,00 € in der Summe, alles in Deutschland versteuert. Der Verkauf vom 12. September hebt sie auf 10.050,00 €. Dieser Verkauf ist bereits in Frankreich steuerbar, denn die Ausnahme verlangt, dass die Summe im laufenden Jahr nicht überschritten wird. Das BZSt formuliert es so: „Erst der Umsatz mit dem der Schwellenwert überschritten wird, führt dazu, dass ab diesem Umsatz ausländische Umsatzsteuer zu fakturieren ist.“
Die Verkäufe davor bleiben, wie sie sind. Jeder weitere Fernverkauf des Jahres ist im Bestimmungsland steuerbar, und auch 2027 gilt das ab dem ersten Verkauf: Die Summe von 2026 ist dann das überschrittene Vorjahr.
| Datum | Bestimmungsland | Entgelt netto | Laufende Summe | Ort der Lieferung |
|---|---|---|---|---|
| bis 11. September | Österreich, Frankreich, Niederlande | 9.640,00 € | 9.640,00 € | Deutschland |
| 12. September | Frankreich | 410,00 € | 10.050,00 € | Frankreich |
| 20. September | Österreich | 150,00 € | 10.200,00 € | Österreich |
Die Buchung vor und nach dem Überschreiten
Ein Verkauf nach Frankreich am 30. August und einer am 12. September, Steuersatz in Frankreich 20 %
Mit dem Überschreiten wechseln Erlöskonto, Steuerkonto und Steuersatz. In SKR04 lauten die Paare 4315 und 3806 vor sowie 4320 und 3817 nach der Schwelle, das Forderungskonto ist dort 1200.
Sind Sie noch nicht beim OSS registriert, lässt das BZSt die Registrierung bis zum zehnten Tag des Folgemonats zu, im Beispiel also bis zum 10. Oktober 2026, mit der Option „erstmalige Leistungserbringung“ und dem Tag der Überschreitung. Eine rückwirkende Registrierung nach diesem Tag ist nach Angabe des BZSt nicht möglich. Bis zum Beginn einer späteren Registrierung, grundsätzlich dem nächsten Kalenderquartal, erklären Sie die Umsätze dann im Bestimmungsland im allgemeinen Verfahren.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 1400 Forderungen, Verkauf am 30. August | 8315 Erlöse aus im Inland steuerpflichtigen EU-Lieferungen 19 % | 200,00 € |
| 1400 Forderungen, Verkauf am 30. August | 1776 Umsatzsteuer 19 % | 38,00 € |
| Summe vor der Schwelle | 238,00 € | |
| 1400 Forderungen, Verkauf am 12. September | 8320 Erlöse, im anderen EU-Land steuerpflichtig | 410,00 € |
| 1400 Forderungen, Verkauf am 12. September | 1767 Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen Lieferungen | 82,00 € |
| Summe nach der Schwelle | 492,00 € |
Der Verzicht nach Satz 2: freiwillig früher ins Bestimmungsland
Sie dürfen auf die Ausnahme verzichten, auch wenn Sie unter 10.000 € bleiben. Die Erklärung geht an das Finanzamt (§ 3c Abs. 4 Satz 2 UStG) und bindet mindestens für zwei Kalenderjahre (Satz 3). Das BZSt wertet die Registrierungsanzeige zum OSS als konkludenten Verzicht; wirksam wird die Registrierung grundsätzlich erst zum Beginn des folgenden Kalenderquartals. Nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass gilt die Verzichtserklärung dagegen vom Beginn des Kalenderjahres an (Abschnitt 3c.1 Abs. 1 Satz 3 mit Abschnitt 3a.9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 4). Klären Sie bei einem Verzicht im laufenden Jahr deshalb vorher mit Ihrer Kanzlei, ab wann er wirkt.
Sinnvoll sein kann das, wenn absehbar ist, dass Sie die Schwelle überschreiten, und Sie Preise, Rechnungen und Konten lieber an einem Quartalsbeginn umstellen als mitten im Monat. Der Preis ist die Bindung: Sie versteuern auch dann im Bestimmungsland, wenn der Umsatz wieder sinkt. Rechnen Sie das mit den Steuersätzen Ihrer Bestimmungsländer und mit Ihrer Kanzlei durch.
Warum die Summe bei vielen Verkäufen selten von selbst stimmt
- Ein Zähler für alle Kanäle: Die Schwelle gilt für den Unternehmer. Eigener Shop, Marktplätze und einzeln geschriebene Rechnungen laufen in dieselbe Summe.
- Allgemeine Erlöskonten: Wer EU-Privatkunden auf 8400 oder 4400 gebucht hat, sieht sie in keiner Auswertung nach Land. Die Summe wirkt dann kleiner, als sie ist.
- Erstattungen: Rücksendungen mindern das Entgelt. Eine Auswertung, die nur Verkäufe addiert, kippt zu früh.
- Die Reihenfolge am Tag: Rechtlich wechselt der Lieferort erst mit dem Umsatz, der die Schwelle überschreitet. Die Software wertet derzeit nur ganze Tage aus und kann deshalb frühere Verkäufe desselben Tages zu früh dem Bestimmungsland zuordnen oder sperren. Prüfen Sie den Übergang anhand Ihrer Einzelaufzeichnungen und klären Sie die betroffenen Buchungen vor der Übernahme.
- Das Vorjahr: Nach einem Wechsel der Buchhaltung fehlen die Vorjahreszahlen im neuen System. Ermitteln Sie den Betrag aus der alten Buchhaltung, bevor Sie sich auf eine Anzeige verlassen.
Bei zwanzig Auslandsbestellungen im Jahr reicht eine Liste. Bei tausenden Bestellungen über mehrere Kanäle wird aus derselben Rechnung eine Datenfrage.
Die Schwelle in der Software: eine Zeile, zwei Grenzen
Die Software rechnet die Summe aus dem Journal und beim Marktplatz-Import zusätzlich aus der Datei: OSS-Buchungen und Erlöse auf 8315 und 8310 bzw. 4315 und 4310. Vorjahr, laufendes Jahr, Tag der Überschreitung und OSS-Beginn stehen in einer Zeile, auf der Vorschau des Imports und unter „Steuersätze & OSS“. Ist die Schwelle überschritten und das Verfahren für diesen Tag nicht eingeschaltet, bucht der Import die Zeile nicht und nennt den Grund.
Zwei Grenzen gelten. Verkäufe an Privatkunden in anderen EU-Ländern, die auf einem allgemeinen Erlöskonto liegen, kann die Software nicht erkennen; die Anzeige ist deshalb nur so gut wie die Kontierung. Und die Entscheidung über Verzicht und Registrierung bleibt bei Ihnen. Die Kanzlei ist der bessere Weg, wenn Sie Ware in mehreren Ländern lagern oder die Vorjahressumme unklar ist. Abgerechnet wird je Gesellschaft und Monat nach Größenklasse, nicht je Transaktion; die Beträge stehen unter Preise.
Häufige Fragen
Gilt die Lieferschwelle von 10.000 Euro pro Land?
Nein. § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG nennt einen Gesamtbetrag, der insgesamt 10.000 Euro nicht überschreiten darf. Die Umsätze in alle anderen Mitgliedstaaten werden zusammengezählt. Länderbezogene Lieferschwellen gab es bis zum 30. Juni 2021.
Zählen Verkäufe an Unternehmer in der EU zur Lieferschwelle?
In der Regel nein. § 3c Abs. 1 Satz 3 UStG beschränkt den Fernverkauf auf Erwerber wie Privatpersonen und Personen, die die Erwerbsschwelle nicht überschreiten. Dazu können auch Unternehmer gehören, etwa Kleinunternehmer unter der Erwerbsschwelle; Verkäufe an sie zählen mit. Die Lieferung an einen Unternehmer mit USt-IdNr. ist regelmäßig eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und zählt nicht mit.
Zählen Dienstleistungen zur Schwelle von 10.000 Euro?
Nur die in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG genannten: Telekommunikation, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten. Andere Dienstleistungen bleiben außen vor.
Ist die Lieferschwelle netto oder brutto?
Netto. § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG stellt auf die Entgelte ab, und das Entgelt ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG die Gegenleistung abzüglich der Umsatzsteuer. Berechnete Versandkosten gehören zum Entgelt.
Was passiert im Jahr nach dem Überschreiten?
Die Ausnahme setzt voraus, dass die Summe im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten wurde (§ 3c Abs. 4 Satz 1 UStG). Im Folgejahr ist deshalb jeder innergemeinschaftliche Fernverkauf ab dem ersten Verkauf im Bestimmungsland steuerbar.
Kann ich freiwillig auf die Lieferschwelle verzichten?
Ja. Der Verzicht wird gegenüber dem Finanzamt erklärt (§ 3c Abs. 4 Satz 2 UStG) und bindet mindestens für zwei Kalenderjahre (Satz 3). Das BZSt wertet die Registrierungsanzeige zum One-Stop-Shop als konkludenten Verzicht.
Gilt die Lieferschwelle auch bei einem Lager in einem anderen EU-Land?
§ 3c Abs. 4 Satz 1 UStG setzt voraus, dass Sitz, Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte in nur einem Mitgliedstaat liegen. Ob ein Lager eine Betriebsstätte begründet, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie das von Ihrer Kanzlei prüfen, bevor Sie sich auf die Schwelle stützen.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 3c UStG (Ort der Lieferung beim Fernverkauf) — abgerufen am 06.11.2026
- § 3a UStG (Ort der sonstigen Leistung) — abgerufen am 06.11.2026
- § 10 UStG (Bemessungsgrundlage) — abgerufen am 06.11.2026
- § 18j UStG (besonderes Besteuerungsverfahren) — abgerufen am 06.11.2026
- BZSt: One-Stop-Shop, EU-Regelung — abgerufen am 06.11.2026
- UStAE Abschnitt 3c.1, Amtliche Handausgabe 2024 — abgerufen am 06.11.2026
- § 3c UStG alte Fassung, Amtliche Handausgabe 2019/2020 — abgerufen am 06.11.2026
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