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OSS buchen

OSS buchen in SKR03 und SKR04: vom Verkauf bis zur Quartalsmeldung

OSS-Umsätze buchen Sie in SKR03 auf 8320 und 1767, in SKR04 auf 4320 und 3817: das Entgelt als im Inland nicht steuerbaren Erlös, die ausländische Umsatzsteuer auf ein eigenes Steuerkonto. Diese Steuer läuft an der deutschen Zahllast vorbei und wird vierteljährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklärt. Hier finden Sie den Buchungssatz, ein Quartal in Zahlen und die Stellen, an denen es bei tausenden Bestellungen eng wird.

In der Software: Jahresabschluss.io führt die doppelte Buchführung nach SKR03 oder SKR04: Belege, Bankumsätze und Rechnungen werden laufend verbucht; die KI kontiert und bucht eindeutige Vorgänge innerhalb Ihrer Freigaben selbst.

Stand: 2026-11-06

Der Buchungssatz für einen Fernverkauf im OSS

Lieferung aus Deutschland an eine Privatperson in Österreich

Beispiel: Eine GmbH verschickt Ware aus ihrem Lager in Deutschland an eine Privatperson in Österreich. Der Kaufpreis beträgt 240,00 € einschließlich 20 % österreichischer Umsatzsteuer, also 200,00 € Entgelt und 40,00 € Steuer. Die Schwelle aus § 3c Abs. 4 UStG ist überschritten, die Gesellschaft nimmt am Verfahren teil.

Läuft der Verkauf über einen Marktplatz, steht statt der Forderung das Verrechnungskonto des Marktplatzes im Soll: in SKR03 zum Beispiel 1379 für Amazon oder 1395 für eBay, in SKR04 1473 oder 1478. Die spätere Auszahlung auf die Bank gleicht dieses Konto aus und ist kein zweiter Erlös.

Die Steuer steht auf dem eigenen Konto 1767 bzw. 3817, nicht auf dem deutschen Umsatzsteuerkonto 1776 bzw. 3806. Sie ist eine Schuld, die über das BZSt an das Bestimmungsland geht, und fließt deshalb nicht in die Zahllast der Voranmeldung. In einem Buchungsstapel im Kanzlei Software-Format stehen Bestimmungsland und Steuersatz in den Feldern 40 und 41 der Buchungszeile. Beim Einlesen wertet die Software diese Felder aus, beim Export für die Kanzlei füllt sie sie nicht: Land und Satz stehen dann im Journal-Export und in der Datenüberlassung.

Ein Verkauf, zwei Kontenrahmen
SollHabenBetrag
SKR03: 1400 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen8320 Erlöse, im anderen EU-Land steuerpflichtig200,00 €
SKR03: 1400 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen1767 Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen Lieferungen40,00 €
Summe SKR03240,00 €
SKR04: 1200 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen4320 Erlöse, im anderen EU-Land steuerbar200,00 €
SKR04: 1200 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen3817 Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen Lieferungen40,00 €
Summe SKR04240,00 €

Was § 3c und § 18j UStG vorgeben

  • Ort: Bei einem innergemeinschaftlichen Fernverkauf gilt als Ort der Lieferung, wo sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet (§ 3c Abs. 1 Satz 1 UStG). Die Ausnahme für kleine Umsätze steht in Absatz 4.
  • Teilnahme: Sie zeigen sie vor Beginn des Quartals an, ab dem Sie das Verfahren nutzen (§ 18j Abs. 1 Satz 3 UStG); zuständig ist im Inland das BZSt (Satz 2). Für Lieferungen ist die Teilnahme nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten möglich (Satz 4), eine Auswahl einzelner Länder gibt es nicht.
  • Zeitraum: Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr (§ 16 Abs. 1d Satz 1 UStG), auch wenn Sie die Voranmeldung monatlich abgeben.
  • Erklärung und Zahlung: Die Erklärung ist innerhalb eines Monats nach Quartalsende zu übermitteln (§ 18j Abs. 4 Satz 1 UStG), die Steuer ist am letzten Tag des Folgemonats fällig (Satz 3). Auch ohne Umsätze verlangt das BZSt eine Nullmeldung.
  • Berichtigung: Änderungen innerhalb von drei Jahren nach dem letzten Tag der Abgabefrist zeigen Sie mit einer späteren Erklärung an, unter Angabe des betroffenen Zeitraums (§ 18j Abs. 4 Satz 5 UStG).
  • Aufzeichnungen: Das BZSt nennt zehn Jahre Aufbewahrung und die elektronische Vorlage auf Anforderung. Wer wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig erklärt oder zahlt, wird vom Verfahren ausgeschlossen (§ 18j Abs. 6 Satz 1 UStG).

Beispiel: ein Quartal mit vier Bestimmungsländern

Zweites Quartal 2026, Lieferungen aus Deutschland

Die Erklärung weist die Umsätze je Mitgliedstaat und Steuersatz aus. Für das zweite Quartal endet die Frist am 31. Juli. Bis dahin muss auch das Geld beim Bund eingegangen sein; eine Lastschrift gibt es nach Angabe des BZSt nicht.

Die Zahlung bucht die Schuld aus: 1767 an 1200 Bank in SKR03, 3817 an 1800 Bank in SKR04, jeweils über 5.384,00 €. Das Netto von 27.050 € steht zusätzlich in den Voranmeldungen der betroffenen Zeiträume, verteilt auf die Monate der Umsätze, in Kennzahl 45.

OSS-Erklärung für das Quartal
LandSteuersatzBemessungsgrundlageSteuer
Österreich20 %12.400,00 €2.480,00 €
Frankreich20 %8.150,00 €1.630,00 €
Italien22 %5.300,00 €1.166,00 €
Niederlande9 %1.200,00 €108,00 €
Summe27.050,00 €5.384,00 €

Wo OSS-Umsätze in der Voranmeldung stehen und wo nicht

Geschäftskunde mit USt-IdNr.

Erfüllt die Lieferung die Voraussetzungen und Nachweispflichten nach § 6a UStG, buchen Sie sie als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung auf 8125 bzw. 4125, mit Kennzahl 41 und Zusammenfassender Meldung. Eine USt-IdNr. allein genügt dafür nicht. Die innergemeinschaftliche Lieferung gehört nicht in die OSS-Erklärung.

Privatkunde unter der Schwelle

Bei Versand aus Deutschland bleibt der Lieferort nur dann im Inland, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG erfüllt sind und Sie nicht auf die Ausnahme verzichtet haben. Bei Regelbesteuerung buchen Sie dann auf 8315 oder 8310, in SKR04 auf 4315 oder 4310, mit deutscher Steuer in Abschnitt A der Voranmeldung.

Versand aus einem Lager im Ausland

Die Erklärung kennt dafür eigene Angaben. Weist die Datei ein Abgangsland außerhalb Deutschlands aus, bucht der Marktplatz-Import solche Zeilen nicht, sondern nennt sie. Nennt die Datei kein Abgangsland, nimmt er Versand aus Deutschland an und zeigt das als Annahme. Klären Sie Registrierung und Erklärung mit Ihrer Kanzlei.

Import-One-Stop-Shop

Das Verfahren nach § 18k UStG gilt für Fernverkäufe aus dem Drittlandsgebiet mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro. Es ist ein eigenes Verfahren und wird nicht zusammen mit dem EU-OSS erklärt.

Die Steuer steht nicht in der Umsatzsteuer-Voranmeldung, das Netto dagegen schon: Die amtliche Anleitung USt 1 E 2026 zählt zu den übrigen nicht steuerbaren Umsätzen in Zeile 36 (Kennzahl 45) ausdrücklich innergemeinschaftliche Fernverkäufe an Nichtunternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Der oft zitierte Satz, OSS-Umsätze gehörten nicht in die Voranmeldung, stammt aus dem Hinweis zu den Zeilen 13 bis 16. Er betrifft im Inland steuerpflichtige Umsätze, die in einem besonderen Verfahren erklärt werden, also etwa den Händler aus einem anderen Mitgliedstaat, der nach Deutschland liefert.

Tausende Bestellungen: was einzeln einfach ist und in der Menge kippt

  • Verdichten, aber aufgliederbar: Zusammengefasste Aufzeichnungen im Hauptbuch sind zulässig, sofern sie sich in ihre Einzelpositionen aufgliedern lassen (GoBD Rz. 42). Die Software bucht je Tag, Marktplatz, Einordnung, Land und Steuersatz einen Satz, Erstattungen getrennt. Den Bericht, aus dem die Summe stammt, speichert die Software mit dem Import.
  • Land und Satz je Zeile: Steht der Satz aus der Datei für dieses Land an diesem Tag nicht im Satzkatalog, bleibt die Zeile ungebucht und erscheint mit Grund in der Vorschau. Nennt die Datei gar keinen Satz, rechnet die Software mit dem Normalsatz des Landes und zeigt das als Annahme; ermäßigt besteuerte Artikel korrigieren Sie dann selbst.
  • Erstattungen: Eine OSS-Erstattung braucht das Lieferdatum des ursprünglichen Verkaufs. Fehlt es im Bericht, bleibt sie ungebucht und benannt. Betrifft sie ein früheres Quartal, gehört sie als Berichtigung in eine spätere Erklärung.
  • Sammelauszahlungen: Die Auszahlung eines Marktplatzes ist ein Saldo aus Verkäufen, Erstattungen und Gebühren. Land und Steuersatz stehen darin nicht, deshalb trägt sie keine OSS-Erklärung.
  • Fremdwährung: Das BZSt verlangt Euro zum Kurs der Europäischen Zentralbank vom letzten Tag des Besteuerungszeitraums. Die Software rechnet mit dem Kurs aus der Datei und bucht Zeilen ohne Kurs nicht. Prüfen Sie Fremdwährungsumsätze vor der Abgabe deshalb gesondert.

Eine einzelne OSS-Bestellung ist schnell gebucht. In der Menge entscheiden andere Dinge.

Buchen und abgleichen in der Software, abgeben beim BZSt

Die Software bucht, ordnet, gleicht ab und bereitet die Angaben auf. Die Erklärung geben Sie selbst im BZStOnline-Portal ab: Das BZSt nimmt sie dort an und bietet derzeit keine Übermittlung aus Software heraus an. Der Import des Marktplatzberichts bucht erst nach Ihrer Bestätigung und lässt sich als Ganzes mit Stornos zurücknehmen, solange der Zeitraum nicht festgeschrieben ist.

Dieselben Buchungen laufen weiter in Voranmeldung, Saldenliste, HGB-Jahresabschluss und E-Bilanz. Abgerechnet wird je Gesellschaft und Monat nach Größenklasse, nicht je Transaktion; die Beträge stehen unter Preise.

Wer was erledigt
SchrittSoftwareSie
TeilnahmeSchalter mit Startdatum unter „Steuersätze & OSS“Anzeige beim BZSt vor Quartalsbeginn
VerkäufeBucht Berichte und Ausgangsrechnungen mit Land, Satz und SteuerzeitpunktVorschau prüfen, nicht gebuchte Zeilen klären
QuartalswerteSummen je Land und Satz, Datei für den Import in das PortalDatei herunterladen und prüfen
AbgabeKeine ÜbermittlungIm Portal importieren, prüfen, absenden
VermerkSchließt die Frist im Steuerkalender und merkt sich die Datei; meldet, wenn die Buchhaltung inzwischen eine andere Datei ergäbe„Als eingereicht vermerken“ mit Datum
Abgleich„Gemeldet gegen Buchhaltung“ je Land und Satz, Differenzen unter 1 € gelten als RundungGemeldete Beträge eintragen oder aus der eingereichten Datei übernehmen
KorrekturBelegt die Berichtigung vor, gespeichert wird erst durch Ihren KlickBerichtigung mit einer späteren Erklärung abgeben
ZahlungZeigt Betrag und Frist, mit Ihrem Kassenzeichen auch den VerwendungszweckÜberweisen

Vor dem Absenden: Ihre Prüfung und der Moment für die Kanzlei

  • Vergleichen Sie die Summe je Land mit dem Marktplatzbericht, nicht nur die Gesamtsumme.
  • Arbeiten Sie die nicht gebuchten Zeilen der Vorschau ab oder halten Sie fest, warum sie nicht in die Erklärung gehören.
  • Gleichen Sie den Saldo von 1767 bzw. 3817 mit den noch nicht bezahlten Quartalen ab.
  • Prüfen Sie, ob das Startdatum in der Software mit dem Beginn laut Registrierung übereinstimmt.
  • Die Kanzlei ist der bessere Weg, wenn Ware aus Lagern in mehreren Ländern kommt, wenn mehrere Quartale zu berichtigen sind oder wenn Sie vor der Teilnahme schon im Bestimmungsland registriert waren. Sie kann in der Software mitarbeiten oder die Buchungen als Kanzlei Software-Datei erhalten.

Häufige Fragen

Welche Konten nehme ich für OSS in SKR03 und SKR04?

In SKR03 buchen Sie das Entgelt auf 8320 und die Steuer auf 1767, in SKR04 auf 4320 und 3817. Der Ort der Lieferung liegt nach § 3c Abs. 1 UStG im Bestimmungsland, deshalb gehört die Steuer nicht auf die deutschen Umsatzsteuerkonten.

Steht ein OSS-Umsatz in der Umsatzsteuer-Voranmeldung?

Ja, aber nur netto und ohne Steuer. Die Anleitung USt 1 E 2026 ordnet innergemeinschaftliche Fernverkäufe an Nichtunternehmer der Zeile 36 (Kennzahl 45) zu. Die Steuer selbst erklären Sie nach § 18j Abs. 4 UStG beim BZSt.

Wann ist die OSS-Erklärung fällig?

Innerhalb eines Monats nach Quartalsende (§ 18j Abs. 4 Satz 1 UStG), also bis 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar. Die Steuer ist am letzten Tag des Folgemonats fällig (Satz 3). Das BZSt verlangt auch ohne Umsätze eine Nullmeldung.

Wie buche ich die Zahlung an das BZSt?

Die Zahlung mindert die Schuld auf dem Steuerkonto: 1767 an 1200 in SKR03, 3817 an 1800 in SKR04. Bei Bilanzierenden berührt sie die Gewinn- und Verlustrechnung nicht, weil die Steuer schon mit dem Verkauf als Verbindlichkeit gebucht wurde. Fällig ist sie nach § 18j Abs. 4 Satz 3 UStG am letzten Tag des Folgemonats.

Wie korrigiere ich eine falsche OSS-Erklärung?

Mit einer späteren Erklärung, in der Sie den zu berichtigenden Zeitraum angeben. Das ist innerhalb von drei Jahren nach dem letzten Tag der Abgabefrist möglich (§ 18j Abs. 4 Satz 5 UStG). Das Formular des BZSt hat dafür einen eigenen Abschnitt, gegliedert nach Zeiträumen und Mitgliedstaaten.

Übermittelt die Software die OSS-Erklärung an das BZSt?

Nein. Sie erzeugt die Datei für den Import in das BZStOnline-Portal, die Abgabe nehmen Sie dort selbst vor und vermerken sie anschließend in der Software. Zuständig ist nach § 18j Abs. 1 Satz 2 UStG im Inland das BZSt.

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

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