Wer eine Einkommensteuererklärung abgeben muss
Die Pflicht hängt am Gesamtbetrag der Einkünfte, an einem Verlustvortrag oder an einer Aufforderung.
Für jeden Veranlagungszeitraum ist nach § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG eine Erklärung abzugeben. Wen die Pflicht trifft, legt § 56 EStDV fest. Für Selbstständige zählen fünf Fälle.
- Kein Arbeitslohn. Der Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigt den Grundfreibetrag: 12.096 Euro für 2025, 12.348 Euro für 2026, so § 56 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStDV.
- Zusammenveranlagung ohne Arbeitslohn. Es gilt das Zweifache des Grundfreibetrags.
- Arbeitslohn und Selbstständigkeit. Mehr als 410 Euro Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug, so § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG.
- Verlustvortrag. Zum Schluss des Vorjahres festgestellt, so § 56 Satz 2 EStDV.
- Aufforderung. Nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO unabhängig von der Höhe der Einkünfte.
Warum Selbstständige fast immer erklären. Beim Gewinn gibt es keinen Steuerabzug wie beim Arbeitslohn. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte vor Abzug der Versicherungsbeiträge. Nur wenn er unter dem Grundfreibetrag bleibt und keiner der anderen Fälle greift, verlangt § 56 EStDV keine Erklärung. Einen Verlust kann das Finanzamt erst mit der Erklärung nach § 10d EStG zurück- oder vortragen.
Die Abgabe ist elektronisch. Bei Gewinneinkünften ist die Erklärung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG durch Datenfernübertragung zu übermitteln, außer in Veranlagungsfällen nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG. Für die Anlage EÜR gilt das eigenständig nach § 60 Abs. 4 Satz 1 EStDV. Papier gibt es sonst nur auf Antrag in Härtefällen, so § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Abgabefristen und was eine Verspätung kostet
Sieben Monate ohne Beratung, die längere Frist nur mit steuerlicher Beratung.
Nach § 149 Abs. 2 Satz 1 AO sind Jahreserklärungen spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Für 2025 war das der 31. Juli 2026. Haben Sie eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater beauftragt, läuft die Frist nach § 149 Abs. 3 AO bis zum letzten Februartag des zweiten Folgejahres. Der 28. Februar 2027 ist ein Sonntag, die Frist endet nach § 108 Abs. 3 AO deshalb am Montag, 1. März 2027. Eine Software verlängert die Frist nicht.
Früher angefordert. Auch mit Beratung kann das Finanzamt die Erklärung nach § 149 Abs. 4 Satz 1 AO vorab anfordern, etwa nach einer Betriebseröffnung oder wenn eine Abschlusszahlung von mehr als 10.000 Euro zu erwarten ist, nach Satz 2 mit einer Frist von vier Monaten.
| Veranlagungszeitraum | Ohne Beratung | Mit steuerlicher Beratung |
|---|---|---|
| 2023 | 2. September 2024 | 2. Juni 2025 |
| 2024 | 31. Juli 2025 | 30. April 2026 |
| 2025 | 31. Juli 2026 | 1. März 2027 |
| 2026 | 2. August 2027 | 29. Februar 2028 |
Verlängern und nachholen. Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 AO kann das Finanzamt die Frist verlängern, nach Satz 2 auch rückwirkend. In beratenen Fällen geht das nach § 109 Abs. 2 AO über den letzten Februartag hinaus nur, wenn Sie ohne Verschulden verhindert waren.
Der Verspätungszuschlag. Ein Zuschlag nach § 152 AO steht zunächst im Ermessen des Finanzamts. Ist die Erklärung 14 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres nicht abgegeben, muss er festgesetzt werden, für 2025 also ab Ende Februar 2027. Für 2024 setzt Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 5 EGAO 16 Monate an, diese Grenze ist seit Ende April 2026 überschritten. Ausgenommen sind nach § 152 Abs. 3 AO etwa eine verlängerte Frist, eine Steuer von null oder eine durch Vorauszahlungen gedeckte Steuer.
Die Höhe. Der Zuschlag beträgt nach § 152 Abs. 5 Satz 2 AO je angefangenem Monat 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer nach Abzug der Vorauszahlungen und Abzugsbeträge, mindestens 25 Euro je Monat, nach § 152 Abs. 10 AO höchstens 25.000 Euro. Gibt die Freiberuflerin aus dem Rechenbeispiel weiter unten am 20. Oktober 2026 ab, sind drei Monate angefangen. Mit 4.800 Euro Vorauszahlungen beträgt der Zuschlag 75 Euro, ohne Vorauszahlungen 86 Euro.
Zinsen. Auf eine Nachzahlung für 2025 laufen ab dem 1. April 2027 Zinsen von 0,15 Prozent je Monat nach § 233a und § 238 AO. Alle Termine stehen unter Steuerfristen 2026.
Buchhaltung, EÜR und Einkommensteuererklärung in einem System
Anlegen und amtlich prüfen sind kostenlos. Die Übermittlung kostet 50 € je Erklärung oder ist im bezahlten Abo für einen Veranlagungszeitraum je zwölf Monate enthalten.
Welche Vordrucke zur Erklärung gehören
Der Gewinn steht in der Anlage S oder G, die Rechnung dahinter in der Anlage EÜR.
| Vordruck | Wofür | Wer braucht ihn |
|---|---|---|
| Hauptvordruck ESt 1 A | Person, Bankverbindung, Veranlagungsart | Jede Erklärung |
| Anlage S | Gewinn aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 EStG | Freiberufler |
| Anlage G | Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 EStG, Messbetrag und tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer für § 35 EStG | Gewerbetreibende |
| Anlage EÜR | Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG | Alle, die nicht bilanzieren |
| Anlage Vorsorgeaufwand | Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG | Praktisch alle Selbstständigen |
| Anlage Sonderausgaben | Kirchensteuer, Spenden, Mitgliedsbeiträge | Wer solche Ausgaben hat. Ohne Nachweis höherer Ausgaben gilt der Pauschbetrag von 36 Euro nach § 10c EStG |
| Anlage KAP | Kapitalerträge ohne Steuerabzug, Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 3, 4 und 6 EStG | Nur in diesen Fällen |
| Anlage Kind | Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG, Betreuungskosten, Schulgeld | Eltern |
| Anlage N | Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 EStG | Wer zusätzlich angestellt ist |
| Anlage V | Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 EStG | Vermieter |
| Anlage R | Renten aus dem Inland nach § 22 Nr. 1 EStG, etwa die gesetzliche Rente | Rentner |
| Anlage SO | Sonstige Einkünfte, etwa private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG | Wer solche Einkünfte hatte |
| Anlage Unterhalt | Unterhalt an bedürftige Angehörige nach § 33a Abs. 1 EStG | Wer Angehörige unterstützt |
Anlage S oder Anlage G. Gewerbebetrieb ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG eine selbständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnabsicht, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und weder Land- und Forstwirtschaft noch freier Beruf noch andere selbständige Arbeit ist. Freie Berufe zählt § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG auf. Die Einordnung entscheidet über Formular und Gewerbesteuer.
Die Anlage EÜR ist die Gewinnermittlung selbst. Der Gewinn in der Anlage S oder G muss zu ihr passen. Wie sie entsteht, steht unter EÜR erstellen. Den Vordruck erklärt die Seite Anlage EÜR.
Ablauf in sechs Schritten und was Sie bereitlegen
Erst die Zahlen des Betriebs, dann die Erklärungen, zuletzt der Bescheid.
- Buchhaltung abschließen. Alle Zahlungen sind erfasst, Bank und Kasse stimmen, Anlagegüter und private Entnahmen sind gebucht.
- Umsatzsteuer abschließen. Nach den Voranmeldungen folgt die Umsatzsteuererklärung nach § 18 Abs. 3 UStG. Kleinunternehmer nimmt § 19 Abs. 1 UStG davon aus, solange das Finanzamt sie nicht nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO anfordert. Diese Befreiung gilt seit dem Besteuerungszeitraum 2024, für 2023 mussten auch Kleinunternehmer abgeben.
- Anlage EÜR erstellen. Aus den Buchungen entstehen die Gewinnermittlung und das Anlagenverzeichnis AVEÜR.
- Gewerbesteuererklärung abgeben. Gewerbetreibende übermitteln sie nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 GewStDV, wenn der Gewerbeertrag 24.500 Euro überstiegen hat. Messbetrag und Gewerbesteuer brauchen Sie für die Anlage G.
- Einkommensteuererklärung ausfüllen. Der Gewinn aus der Anlage EÜR geht in die Anlage S oder G, dazu kommen Hauptvordruck und persönliche Anlagen.
- Bescheid prüfen. Vergleichen Sie den Bescheid mit Ihrer Erklärung. Der Einspruch ist nach § 355 Abs. 1 Satz 1 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen.
Das legen Sie bereit. Steuer-Identifikationsnummer und Steuernummer, Kontoauszüge und Belege, Nachweise zu Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, den letzten Vorauszahlungsbescheid und bei Gewerbe den Messbescheid. Belege reichen Sie grundsätzlich nicht mit ein, außer ein Vordruck verlangt es. Das Finanzamt kann sie nach § 97 Abs. 1 Satz 1 AO anfordern. Buchungsbelege bewahren Sie nach § 147 Abs. 3 Satz 1 AO acht Jahre auf, Bücher zehn Jahre.
Selbst erklären oder mit Steuerberatung: Wege und Kosten
Das ELSTER-Portal kostet nichts, eine Kanzlei rechnet nach der Vergütungsverordnung ab.
Selbst erklären ist erlaubt. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 AO können Sie sich vertreten lassen, müssen es aber nicht. Wer selbst erklärt, hat die Frist ohne Beratung.
- ELSTER-Portal. Kostenlos, mit Einkommensteuererklärung und Anlage EÜR. Den Gewinn ermitteln Sie selbst und tragen ihn von Hand ein.
- Software. Ein Programm führt durch die Vordrucke und übermittelt an ELSTER. In Jahresabschluss.io sind Anlegen und amtliche Prüfung kostenlos, die Übermittlung kostet 50 Euro je Erklärung oder ist im bezahlten Abo enthalten. Den Vergleich zeigt die Seite Einkommensteuer-Software.
- Steuerberatung. Eine Kanzlei erstellt die Erklärung, vertritt Sie und verschafft Ihnen die Frist nach § 149 Abs. 3 AO. Für die Erklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte sieht § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV ein bis sechs Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A vor. Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, mindestens 8.000 Euro. Bei 64.500 Euro beträgt die volle Gebühr 1.399 Euro, der Rahmen also 139,90 bis 839,40 Euro, nach § 15 StBVV zuzüglich Umsatzsteuer. Die EÜR kommt nach § 25 StBVV hinzu, eine Vergütungsvereinbarung ist nach § 4 StBVV möglich.
Rechenbeispiel: 64.500 Euro Gewinn im Veranlagungszeitraum 2025
Derselbe Gewinn, freiberuflich und gewerblich, bis zur festzusetzenden Steuer.
Zwei Selbstständige erzielen 2025 laut Anlage EÜR je 64.500 Euro Gewinn ohne weitere Einkünfte. Die eine ist Übersetzerin und damit Freiberuflerin, der andere betreibt einen Onlinehandel in einer Gemeinde mit 450 Prozent Hebesatz. Beide sind ledig, kinderlos, ohne Kirchensteuer und zahlen 7.200 Euro für die Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ohne Krankengeld und 4.800 Euro in eine Basisrente. Gerechnet wird mit dem Einkommensteuertarif für den Veranlagungszeitraum 2025.
| Schritt | Rechnung | Freiberuflerin | Gewerbetreibender |
|---|---|---|---|
| Gewinn laut Anlage EÜR | Einnahmen abzüglich Ausgaben | 64.500 € | 64.500 € |
| abzüglich Kranken- und Pflegeversicherung | Basisabsicherung, voll abziehbar nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 4 EStG | 7.200 € | 7.200 € |
| abzüglich Basisrente | Voll abziehbar nach § 10 Abs. 3 Satz 6 EStG | 4.800 € | 4.800 € |
| abzüglich Sonderausgaben-Pauschbetrag | § 10c Satz 1 EStG | 36 € | 36 € |
| Zu versteuerndes Einkommen | Gewinn abzüglich Sonderausgaben | 52.464 € | 52.464 € |
| Tarifliche Einkommensteuer | Grundtarif 2025 nach § 32a Abs. 1 EStG | 11.576 € | 11.576 € |
| Gewerbesteuer-Messbetrag | 64.500 € abzüglich 24.500 € Freibetrag, davon 3,5 Prozent | entfällt | 1.400 € |
| Gewerbesteuer | 1.400 € mal 450 Prozent | entfällt | 6.300 € |
| abzüglich Anrechnung | Vierfaches des Messbetrags nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG | entfällt | 5.600 € |
| Festzusetzende Einkommensteuer | Tarifliche Steuer abzüglich Anrechnung | 11.576 € | 5.976 € |
| Steuern auf den Gewinn | Einkommensteuer zuzüglich Gewerbesteuer | 11.576 € | 12.276 € |
Der Grenzsteuersatz beträgt 36,34 Prozent, der Durchschnittssteuersatz auf das zu versteuernde Einkommen 22,06 Prozent. Beim Gewerbetreibenden holt die Anrechnung den größten Teil der Gewerbesteuer zurück, 700 Euro bleiben als Mehrbelastung. Dasselbe Einkommen kostet 12.268 Euro im Jahr 2023, 11.768 Euro im Jahr 2024, 11.576 Euro im Jahr 2025 und 11.424 Euro im Jahr 2026.
Zusammenveranlagung. Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, wählen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung. Bei der Zusammenveranlagung beträgt die Steuer nach § 32a Abs. 5 EStG das Zweifache des Betrags für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens. Der Sonderausgaben-Pauschbetrag verdoppelt sich nach § 10c Satz 2 EStG auf 72 Euro. Mit einem Ehegatten ohne eigene Einkünfte und Beiträge beträgt das zu versteuernde Einkommen der Freiberuflerin dann 52.428 Euro, die Steuer 6.506 Euro statt 11.576 Euro.
Gewerbesteuer: Anrechnung für Gewerbetreibende, keine für Freiberufler
Das Vierfache des Messbetrags mindert die Einkommensteuer, bis 400 Prozent Hebesatz meist vollständig.
Freiberufliche Tätigkeit löst keine Gewerbesteuer aus. Gewerbetreibende zahlen sie auf den Gewerbeertrag oberhalb des Freibetrags von 24.500 Euro nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG, mit einer Steuermesszahl von 3,5 Prozent nach § 11 Abs. 2 GewStG und dem Hebesatz der Gemeinde.
Die Gewerbesteuer ist nach § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgabe. Zum Ausgleich ermäßigt § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG die Einkommensteuer um das Vierfache des Messbetrags. Begrenzt ist das nach Satz 5 auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und nach Satz 1 auf den Teil der Einkommensteuer, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt, den Ermäßigungshöchstbetrag. Bei niedriger Einkommensteuer, hohen Sonderausgaben oder Verlusten aus anderen Einkünften bleibt deshalb auch unter 400 Prozent Gewerbesteuer übrig. Im Rechenbeispiel greift die Grenze nicht.
Im Rechenbeispiel beträgt das Vierfache 5.600 Euro. Bei einem Hebesatz von 350 Prozent fallen 4.900 Euro Gewerbesteuer an, bei 400 Prozent 5.600 Euro. Beide Beträge werden voll angerechnet. Bei 450 Prozent bleiben von 6.300 Euro 700 Euro stehen, bei 500 Prozent von 7.000 Euro 1.400 Euro. In die Anlage G gehören der Messbetrag und die für das Jahr tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer, nicht die im Jahr geleisteten Zahlungen.
Vorauszahlungen nach dem Bescheid
Vier Termine im Jahr, bemessen nach der letzten Veranlagung.
Vorauszahlungen sind nach § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu leisten. Das Finanzamt bemisst sie nach § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG grundsätzlich nach der Steuer der letzten Veranlagung und setzt sie nach § 37 Abs. 5 Satz 1 EStG nur ab 400 Euro im Jahr und 100 Euro je Termin fest. Sinkt der Gewinn, können Sie die Herabsetzung beantragen. Die Gewerbesteuer zahlen Sie nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStG am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November voraus.
Im Gründungsjahr kennt das Finanzamt nur Ihre Schätzung aus dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Mit dem ersten Bescheid werden deshalb oft die Abschlusszahlung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 EStG und die angepassten Vorauszahlungen zugleich fällig. Dagegen hilft eine Rücklage vom ersten Monat an. Wie viel das bei Ihrem Gewinn ausmacht, rechnet der Steuerrechner für Selbstständige vor.
Die häufigsten Fehler
- Zwei verschiedene Gewinne. Der Gewinn in der Anlage S oder G weicht von der Anlage EÜR ab. Beide müssen dieselbe Zahl tragen.
- Freier Beruf und Gewerbe verwechselt. Wer gewerblich tätig ist, braucht die Anlage G und schuldet oberhalb des Freibetrags Gewerbesteuer, die keine Betriebsausgabe ist.
- Private Versicherungen in der EÜR. Beiträge zur eigenen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind Sonderausgaben und gehören in die Anlage Vorsorgeaufwand.
- Zahlung im falschen Jahr. In der EÜR zählt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG der Tag der Zahlung. Eine Kundenrechnung vom Dezember, bezahlt im Januar, gehört also in der Regel ins Folgejahr. Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen wie Miete oder die Umsatzsteuer-Vorauszahlung, die innerhalb von zehn Tagen um den Jahreswechsel fällig sind und gezahlt werden, zählen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG zum Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit. Mehr dazu unter EÜR-Buchhaltung.
So läuft es in der Software
Buchhaltung, EÜR und Einkommensteuer an denselben Zahlen.
- Laufend erfassen. Bankumsätze, Belege mit KI-Auslesung, Ausgangsrechnungen, Kassenbuch und Anlagegüter liegen im Modul „Buchhaltung & EÜR“. Sichere Vorgänge bucht die KI innerhalb der festgelegten Regeln automatisch, alles Unsichere legt sie Ihnen zur Prüfung vor.
- EÜR freigeben. Aus den Buchungen entsteht die amtliche Anlage EÜR mit Anlagenverzeichnis. Nach Ihrer Freigabe wird sie für die Jahre 2023 bis 2025 direkt aus der Anwendung an ELSTER übermittelt.
- Einkommensteuererklärung öffnen. Das eigene Modul richtet sich an den Inhaber eines Einzelunternehmens, als e.K. eingetragen oder nicht eingetragen, mit Gewinn aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit. Abgebildet sind die Veranlagungszeiträume 2023, 2024 und 2025.
- Gewinn übernehmen. Der Gewinn kommt aus der freigegebenen EÜR, Zeile 97. Haben Sie die Anlage EÜR außerhalb erstellt, tragen Sie den Gewinn ein und bestätigen, dass er Zeile 97 entspricht. Bei Gewerbe kommt die Anrechnung nach § 35 EStG aus der Gewerbesteuererklärung desselben Jahres.
- Vordrucke ausfüllen. Enthalten sind der Hauptvordruck mit Zusammen- oder Einzelveranlagung, die Anlage G oder S, bei Gewerbe mit der Anrechnung nach § 35 EStG, die Anlagen Vorsorgeaufwand und Sonderausgaben sowie die Anlagen N, KAP, R, SO, V, Kind und Unterhalt.
- Prüfen und senden. Die Software zeigt eine Schätzung der Steuer und bezeichnet sie ausdrücklich als Schätzung. Die amtliche Prüfung gegen die Prüfregeln von ELSTER läuft kostenlos und ohne Zertifikat. Für die Übermittlung direkt an ELSTER brauchen Sie Ihr eigenes ELSTER-Zertifikat mit PIN. Die Konfession wird für die Erklärung abgefragt, aber nie gespeichert.
Der Preis. Anlegen, Rechnen und die amtliche Prüfung der Einkommensteuererklärung sind kostenlos. Die direkte Übermittlung kostet 50 Euro je Erklärung, ein Abo brauchen Sie dafür nicht. Im bezahlten Abo „Buchhaltung & EÜR“ ist je Gesellschaft und zwölf Monate die Übermittlung für einen Veranlagungszeitraum enthalten. Ein zweiter Veranlagungszeitraum in diesen zwölf Monaten, etwa ein nachgeholtes früheres Jahr, kostet 50 Euro. Im Testzeitraum ist die Übermittlung noch nicht enthalten. Das Abo kostet 99 Euro je Arbeitsbereich und Monat, lässt sich 7 Tage kostenlos testen und ist monatlich kündbar. Enthalten sind 100 KI-Belege je Gesellschaft und Monat, danach kostet jeder Beleg 0,20 Euro. Alles Weitere steht auf der Produktseite Einkommensteuererklärung und unter Preise.
Was Jahresabschluss.io hier nicht bietet
Software für die eigene Erklärung, keine Beratung und nicht jeder Fall.
- Keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die KI arbeitet innerhalb Ihrer Regeln, Freigabe und Verantwortung bleiben bei Ihnen.
- Nicht für jeden Steuerpflichtigen. Die Einkommensteuererklärung der Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft und die von Privatpersonen ohne Betrieb sind nicht Teil der Software. Für Personengesellschaften erstellt sie stattdessen die Feststellungserklärung nach § 180 AO für die Veranlagungszeiträume 2024 und 2025. Land- und Forstwirtschaft und ein abweichendes Wirtschaftsjahr werden nicht unterstützt.
- Nicht jeder Fall mit direkter Übermittlung. Nicht abgebildet sind unter anderem die Anlage AUS, außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG, die Steuerermäßigung nach § 35a EStG, weitere Betriebe, eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, eigene Gewinneinkünfte des Ehegatten, die Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs, Lohnersatzleistungen wie Krankengeld oder Elterngeld, Riester-Beiträge und einzelne Sonderfälle. Die Software fragt jedes dieser Themen ab. Bei „Ja“ erfassen und berechnen Sie die übrigen Angaben weiter und erhalten ein PDF. Die Schätzung enthält den fehlenden Teil dann nicht. Die Erklärung geben Sie über das ELSTER-Portal ab.
- Keine Lohnabrechnung. Die Lohn- und Gehaltsabrechnung ist nicht enthalten. Wer Beschäftigte hat, braucht dafür ein eigenes Lohnprogramm oder ein Lohnbüro.
- Nicht der billigste Weg. Eine einfache Erklärung samt Anlage EÜR lässt sich kostenlos über das ELSTER-Portal abgeben, und reine Rechnungsprogramme sind deutlich billiger als wir. Anbieter und Preise nennt die Seite EÜR-Software im Vergleich. Hilfe durch einen Buchhalter gibt es nach Stunden, siehe Persönliche Begleitung.
Diese Seite erklärt die Regeln und ersetzt keine Steuerberatung.
Rechtsgrundlagen
Alle Normen in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de.
- Einkommensteuergesetz: § 4, § 10, § 10c, § 10d, § 11, § 15, § 18, § 19, § 21, § 22, § 23, § 25, § 26, § 32, § 32a, § 32d, § 33, § 33a, § 35, § 35a, § 36, § 37, § 46
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung: § 56, § 60, § 70
- Abgabenordnung und Einführungsgesetz: § 80, § 97, § 108, § 109, § 147, § 149, § 152, § 180, § 233a, § 238, § 355, Art. 97 § 36 EGAO
- Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Solidaritätszuschlag: § 11 GewStG, § 19 GewStG, § 25 GewStDV, § 18 UStG, § 19 UStG, § 3 SolzG 1995
- Steuerberatervergütungsverordnung: § 4, § 15, § 24, § 25