Bilanzsoftware

Bilanzsoftware: Bilanz nach HGB selbst erstellen (2026)

Bilanzsoftware erstellt aus der laufenden Buchhaltung den Jahresabschluss nach HGB: die Bilanz nach § 266 HGB, die Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB und bei Kapitalgesellschaften Anhang und Lagebericht nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB. Unter dem Begriff laufen drei verschiedene Kategorien: Buchhaltungssoftware mit Bilanzfunktion, Abschluss-Software für Unternehmen und Kanzlei-Software für Steuerberater. Wer bilanzieren muss, wählt zwischen dem Steuerberater und einer Software, mit der die gesetzlichen Vertreter den Abschluss selbst aufstellen.

Stand:

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Wer braucht eine Bilanz – und damit Bilanzsoftware?

Die Pflicht zur Bilanz hängt an Rechtsform und Größe, nicht an der Software.

Jeder Kaufmann hat zum Schluss des Geschäftsjahres eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen (§ 242 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HGB). Kapitalgesellschaften – GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, SE, KGaA – und die eG sind damit immer bilanzierungspflichtig, unabhängig von Umsatz und Gewinn; ihre gesetzlichen Vertreter erweitern den Abschluss nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB um einen Anhang und stellen einen Lagebericht auf, kleine Gesellschaften ohne Lagebericht (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).

Einzelkaufleute sind befreit, solange sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als 800.000 € Umsatzerlöse und 80.000 € Jahresüberschuss erreichen (§ 241a Satz 1 HGB); steuerlich zieht § 141 Abs. 1 Satz 1 AO dieselben Grenzen für Gewerbetreibende. Darunter genügt die Einnahmen-Überschuss-Rechnung; darüber – oder als Kapitalgesellschaft – braucht es eine Bilanz, und damit entweder einen Steuerberater oder eine Software, mit der das Unternehmen sie selbst aufstellt. Den Unterschied der beiden Gewinnermittlungen erklärt Bilanz oder EÜR.

Drei Kategorien: Buchhaltungssoftware mit Bilanzfunktion, Abschluss-Software, Kanzlei-Software

Derselbe Begriff, drei verschiedene Produkte – der wichtigste Unterschied ist, wer am Ende den Abschluss aufstellt.

KategorieBeispieleWas sie liefertWas außerhalb liegtPreis (Anbieterangaben, 1.9.2026)
Buchhaltungssoftware mit BilanzfunktionLexware Office, sevDesklaufende Buchhaltung, Belege, Rechnungen, UStVA; GuV- und EÜR-Berichte, Summen- und SaldenlisteLexware Office: kein Anhang, keine Offenlegungsdatei; sevDesk: Jahresabschluss über das Steuerberaterportal; E-Bilanz nicht im ProgrammLexware Office S 7,90 / M 12,90 / L 21,90 / XL 32,90 €/Monat netto; sevDesk Kostenlos 0 / Rechnung 8,90 / Buchhaltung 19,90 / Buchhaltung Pro 27,90 €/Monat bei 24 Monaten; Aktionspreise zeitweise niedriger
Abschluss-Software für Unternehmen (Self-Service)Steuernaut, Mika, Jahresabschluss.io; wahlweise mit Steuerberaterprüfung: OnlineBilanzBilanz und GuV in HGB-Gliederung, je nach Anbieter Anhang, Lagebericht, E-Bilanz, Steuererklärungen, OffenlegungsdateiSteuerberatung und Berufsträger-Freigabe (außer OnlineBilanz); AbschlussprüfungSteuernaut 300 € je Geschäftsjahr (UG/GmbH); Mika ab 600 €; Jahresabschluss.io erster Abschluss gratis, danach 250 bis 5.000 € je Größenklasse; OnlineBilanz ab 499,95 € netto je Geschäftsjahr
Kanzlei-Softwarenur über Steuerberater-Kanzleienvollständiger Abschluss, E-Bilanz, Steuererklärungen, Offenlegung – erstellt und verantwortet von der Kanzleidirekter Zugang für Unternehmenauf Anfrage; dazu Honorar nach § 35 StBVV

Angaben zu Drittanbietern aus deren Preis- und Produktseiten am 5. Oktober 2026, ohne eigenen Test; Jahresabschluss.io ist Herausgeber dieser Seite und selbst Anbieter. Die vollständige Gegenüberstellung mit elf Anbietern steht im Jahresabschluss-Software-Vergleich 2026.

Buchhaltungssoftware endet bei der Saldenliste – das ist keine Schwäche, sondern ihr Zweck. Die Bilanz mit Anhang entsteht aus dieser Liste in der zweiten oder dritten Kategorie. Wer beides in einem Datenbestand will, braucht eine Abschluss-Software, die entweder die Saldenliste einliest oder die Buchhaltung selbst mitbringt.

Woran Sie gute Bilanzsoftware erkennen

Neun Kriterien mit der Norm, aus der sie folgen – so lässt sich jedes Produkt nachprüfen.

KriteriumWoran Sie es erkennenNorm
HGB-GliederungBilanz und GuV entstehen automatisch in der vorgeschriebenen Gliederung, wahlweise nach Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren§ 266 Abs. 2 und 3 HGB, § 275 Abs. 2 und 3 HGB
GrößenklasseDie Software stuft nach Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Arbeitnehmern ein – zwei von drei Merkmalen an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen – und wendet die Erleichterungen an§ 267 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1 HGB, § 267a Abs. 1 HGB
AnhangDer Anhang wird erstellt, passend zur Größenklasse; Kleinstkapitalgesellschaften können ihn durch Angaben unter der Bilanz ersetzen§§ 284 bis 288 HGB; § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB
LageberichtAb mittelgroß Pflicht; kleine Gesellschaften sind befreit§ 289 Abs. 1 HGB; § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB
VorjahresspalteJeder Posten trägt den Vorjahresbetrag; die Software übernimmt den Vorjahresabschluss§ 265 Abs. 2 Satz 1 HGB
E-BilanzErzeugung und Übermittlung des amtlichen Datensatzes an die Finanzverwaltung, ab Wirtschaftsjahr 2025 mit Kontennachweis§ 5b Abs. 1 Satz 1 EStG
OffenlegungEinreichungsdatei für das Unternehmensregister binnen zwölf Monaten; Kleinst hinterlegt statt offenzulegen§ 325 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1 HGB; § 326 Abs. 2 HGB
UnveränderbarkeitFestgestellte Zahlen lassen sich nicht still ändern; Änderungen bleiben nachvollziehbar§ 239 Abs. 3 Satz 1 HGB; § 146 Abs. 4 Satz 1 AO
Datenimport und -exportSaldenliste als CSV, Excel oder PDF hinein; Abschluss als PDF und XML heraus – ohne Wechsel des Buchhaltungsprogrammskein Gesetz, aber die Frage nach den Ausstiegskosten

Bilanz mit KI erstellen – erster Abschluss gratis

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Wie KI die Bilanz aus der Saldenliste erstellt

Die Arbeit beim Bilanzieren steckt im Zuordnen und Formulieren, nicht im Rechnen.

Eine Summen- und Saldenliste hat je nach Betrieb hundert bis mehrere hundert Konten. Der erste Schritt jeder Bilanzsoftware ist, jedes Konto einem Posten nach § 266 HGB oder § 275 HGB zuzuordnen – für SKR03 und SKR04 weitgehend regelbasiert, für individuelle Konten eine Ermessensfrage. KI-gestützte Software schlägt die Zuordnung auch für unbekannte Kontenbezeichnungen vor; jede Zuordnung bleibt sichtbar und lässt sich ändern, bestätigte Zuordnungen werden ins Folgejahr übernommen.

Der zweite Schritt sind die Texte: Anhang und Lagebericht entstehen aus den tatsächlichen Zahlen des Abschlusses und den Antworten auf Fragen zur Gesellschaft, nicht aus Blankovorlagen. Was die Daten nicht hergeben – etwa eine Haftungsverhältnis-Angabe nach § 251 Satz 1 HGB –, wird als Lücke markiert, nicht erfunden. Der dritte Schritt sind Prüfungen: Aktiva gleich Passiva, Ergebnis der GuV gleich Jahresüberschuss in der Bilanz, Pflichtbestandteile der Größenklasse vorhanden, Vorjahresspalte vollständig.

So arbeitet Jahresabschluss.io: Saldenliste hochladen (CSV, Excel, PDF), Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht als Entwurf prüfen, freigeben; daraus entstehen die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister (XML/XBRL und PDF) und für 20 € je Wirtschaftsjahr die E-Bilanz direkt über ELSTER. Der erste Abschluss je Arbeitsbereich ist gratis, danach kostet ein Abschluss 250 € (kleinst), 500 € (klein), 2.500 € (mittelgroß) oder 5.000 € (groß); e.K., OHG, KG, GbR und PartG im einfachen Regime 250 €. Kein Abo. Anleitung Schritt für Schritt: Jahresabschluss erstellen.

Was Jahresabschluss.io nicht bietet: Steuerberatung, Freigabe durch Berufsträger und Abschlussprüfung; die E-Bilanz ist für AG, SE und KGaA derzeit gesperrt; an das Unternehmensregister wird nicht direkt übermittelt, die Software erzeugt die Einreichungsdatei. Die Verantwortung für die Aufstellung bleibt bei den gesetzlichen Vertretern (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB), die den Abschluss nach § 245 HGB unterzeichnen.

Bilanzsoftware oder Steuerberater?

Software ersetzt Arbeit, nicht Verantwortung – und beides lässt sich kombinieren.

Eine kleine GmbH oder UG mit übersichtlichen Geschäftsvorfällen und eigener Buchhaltung kann den Abschluss mit Bilanzsoftware selbst aufstellen; einen Steuerberater schreibt das Gesetz dafür nicht vor. Sinnvoll bleibt er, wenn die Gesellschaft prüfungspflichtig ist (§ 316 Abs. 1 Satz 1 HGB, ab mittelgroß), wenn Bilanzierungsentscheidungen Ermessen verlangen – Rückstellungen, Herstellungskosten, Aktivierungswahlrechte – oder wenn die Geschäftsführung nicht unterschreiben will, ohne dass ein Berufsträger den Abschluss gesehen hat. Sein Honorar für Bilanz und GuV folgt aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 StBVV: 10/10 bis 40/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B, Mittelgebühr 25/10, bemessen am Gegenstandswert. Was das in Euro heißt, rechnet Jahresabschluss-Kosten vor; die Abwägung im Detail steht unter Software oder Steuerberater.

Methodik

Stand: 5. Oktober 2026. Angaben zu Drittanbietern stammen ausschließlich aus deren öffentlichen Preis- und Produktseiten an diesem Tag (lexware.de, sevdesk.de, steuernaut.de, getmika.de, onlinebilanz.de); die Produkte wurden nicht getestet. Herausgeber ist Jahresabschluss.io (MLR Ventures GmbH, Berlin) – ein Anbieter, der selbst in der Kategorie steht. Genannte Marken gehören ihren Inhabern; es besteht keine geschäftliche Verbindung. Normzitate nach dem Stand auf gesetze-im-internet.de.

Quellen und nächster Schritt

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Buchhaltungssoftware mit Bilanzfunktion kostet nach Anbieterangaben je nach Tarif 0 bis rund 35 € je Monat (sevDesk, Lexware Office), erstellt den Abschluss aber nicht selbst. Abschluss-Software für Unternehmen kostet 300 € je Geschäftsjahr (Steuernaut) oder ab 600 € je Abschluss (Mika); bei Jahresabschluss.io ist der erste Abschluss je Arbeitsbereich gratis, danach 250 € für Kleinstkapitalgesellschaften, 500 € für kleine, 2.500 € für mittelgroße, 5.000 € für große und 250 € für e.K., OHG, KG, GbR und PartG. Kanzlei-Software gibt es nur über Steuerberater, zuzüglich Honorar nach § 35 StBVV.

Ja. Verantwortlich für die Aufstellung sind die gesetzlichen Vertreter (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB); eine Pflicht, einen Steuerberater zu beauftragen, gibt es nicht. Bilanzsoftware übernimmt Gliederung, Kontenzuordnung und die Pflichtangaben je Größenklasse. Bei Ermessensfragen und ab der Prüfungspflicht (§ 316 Abs. 1 Satz 1 HGB) bleibt der Steuerberater die richtige Anlaufstelle; Software ersetzt keine Steuerberatung.

Die Software muss die Bilanz nach § 266 HGB und die GuV nach § 275 HGB gliedern, die Größenklasse nach § 267 und § 267a HGB anwenden, den Anhang nach §§ 284 bis 288 HGB erstellen, die E-Bilanz nach § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG übermitteln und die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister erzeugen. Reine Buchhaltungsprogramme leisten das nicht; dort entsteht der Abschluss beim Steuerberater oder in einer Abschluss-Software, die die Saldenliste einliest.

Buchhaltungssoftware erfasst laufende Geschäftsvorfälle – Belege, Rechnungen, Kontenbewegungen, Umsatzsteuer-Voranmeldung – und liefert am Jahresende die Summen- und Saldenliste. Bilanzsoftware setzt darauf auf und erstellt aus den Salden den Jahresabschluss: Bilanz, GuV und je nach Größenklasse Anhang und Lagebericht. Viele Buchhaltungsprogramme bereiten den Abschluss nur vor; die Aufstellung nach HGB übernimmt dann eine Abschluss-Software oder die Kanzlei.

Nicht jede. Die E-Bilanz nach § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG ist ein eigener amtlicher Datensatz im XBRL-Format, den jeder Bilanzierende elektronisch übermitteln muss – ab Wirtschaftsjahr 2025 mit Kontennachweis. Buchhaltungsprogramme wie Lexware Office und sevDesk versenden nicht selbst; Jahresabschluss.io übermittelt die E-Bilanz für 20 € je Wirtschaftsjahr direkt über ELSTER, derzeit nicht für AG, SE und KGaA.

Die Aufstellung bleibt Aufgabe der gesetzlichen Vertreter (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB), die den Abschluss nach § 245 HGB unterzeichnen – daran ändert keine Software etwas. Gute Bilanzsoftware liefert Entwürfe in der HGB-Gliederung und prüft Vollständigkeit und Konsistenz: Aktiva gleich Passiva, Pflichtangaben der Größenklasse, Vorjahresspalte. Die gesetzliche Abschlussprüfung ab mittelgroßer Kapitalgesellschaft (§ 316 Abs. 1 Satz 1 HGB) ersetzt sie nicht.

Für Nebenrechnungen ja, für den Abschluss nein: Excel kennt weder die Gliederung nach § 266 und § 275 HGB noch die Größenklassen, erzeugt keinen E-Bilanz-Datensatz nach § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG und keine Einreichungsdatei für das Unternehmensregister, und Formelfehler bleiben unbemerkt. Die Saldenliste darf aus Excel kommen; den Schritt zur Bilanz übernimmt danach eine Software, die die HGB-Strukturen kennt.

Bilanz mit KI erstellen – erster Abschluss gratis

Saldenliste hochladen und Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht als Entwurf prüfen – in HGB-Gliederung, mit Vollständigkeitsprüfung, ohne Einrichtungsaufwand. Keine Steuerberatung, keine Abschlussprüfung.